Das Amt eines Schöffen oder Geschworenen ist ein Ehrenamt.
Die Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und allgemeine Pflicht eines Staatsbürgers. Die Geschworenen und Schöffen erhalten keine Bezahlung, allerdings einen Ersatz für Reisekosten, allfälliger Verdienstentgang etc.
Die Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung ist in der Bundesverfassung (Art. 91 B-VG) geregelt. Die Geschworenen und Schöffen entscheiden grundsätzlich gemeinsam mit den Berufsrichtern und haben dasselbe Stimmrecht wie diese. Sie sind wie die Richter bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Persönliche Voraussetzungen:
Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
- die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
- die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen,
- die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
- gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
- Bestimmte im Gesetz angeführte Personen (z.B. politische Mandatare des Bundes und der Länder, Geistliche, Bedienstete der Justiz und der Exekutive, Rechtsanwälte, Notare) dürfen nicht berufen werden.
Befreiungsgründe:
Auf Antrag sind für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu befreien:
- Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
- Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre (z.B. Betreuungspflichten für Angehörige, berufliche Pflichten mit häufiger Abwesenheit).
Auswahlverfahren – Bildung der Listen:
In den Gemeinden werden jedes zweite Jahr die Namen von 0,5 % der in der Wählerevidenz enthaltenen Personen durch ein Zufallsverfahren ermittelt. Die ausgelosten Personen werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Jede/r kann wegen der Eintragung von Personen, die die Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen nicht erfüllen, Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies einen Befreiungsantrag stellen.
Das Verzeichnis wird mit allen Schriftstücken der Bezirkshauptmannschaft vorgelegt. Diese prüft die von den Gemeinden einlangenden Verzeichnisse, verständigt die ausgewählten Personen und entscheidet über Einsprüche und Befreiungsanträge. In weiterer Folge werden die Verzeichnisse samt erhobenen Berufungen gegen allenfalls erlassene Bescheide dem Präsidenten des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz übermittelt.
Der Gerichtspräsident entscheidet über diese Berufungen endgültig mit Bescheid. Aus den verbleibenden Personen wird die Liste für die nächsten zwei Jahre gebildet. Daraus wiederum werden die Dienstlisten der Geschworenen und Schöffen für jeweils ein Jahresquartal ausgelost.
Geschworene und Schöffen sind verpflichtet, Ladungen zu befolgen sowie an den Hauptverhandlungen und Sitzungen des Gerichts teilzunehmen. Sie werden durch Eid (Geschworene und Schöffen ohne Religionsbekenntnis durch Handschlag) zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben in schweren Straffällen mit zu entscheiden. Sie dürfen sich also grundsätzlich nicht der Stimme enthalten.
Kontakt Rathaus Murau: Meldeamt, Tel: 03532-2228-0