ABMELDUNG VON AMTSWEGEN

Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist gem. § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F. verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, wird der Betroffene von der Meldebehörde schriftlich über die Beabsichtigung einer amtswegigen Abmeldung verständigt und ihm durch Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Kann der Brief an den Betroffenen nicht zugestellt werden, wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung verfügt.

Folge: wenn der Betroffene sich zur Empfangnahme des Briefes innerhalb von 2 Wochen nicht einfindet, gilt die Zustellung als bewirkt und kann daher eine Abmeldung des Betroffenen von Amtswegen vorgenommen werden!