Ausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung)
Der Ausweis dient als Nachweis der dauernden schweren Gehbehinderung für
- die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
- das Ansuchen um finanzielle Unterstützungen für die Adaptierung von Kraftfahrzeugen
- die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe
- das Ansuchen auf einen Behindertenparkplatz
Der Ausweis ist auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.
Erforderliche Unterlagen: Antragsformular, zwei Lichtbilder
Zuständige Behörde: Bezirkshauptmannschaft Murau
Antragsteller: die behinderte Person
Anträge erhältlich in der Bezirkshauptmannschaft Murau
Mit diesem Ausweis darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,
- auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
- sowie in zweiter Spur ehalten werden und auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
- in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
- in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen wird, geparkt werden.
Dies auch für Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen, während sie eine stark gehbehinderte Person befördern.
Hinweis: Ausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen!