Seit November 2012 gibt es ein neues Veranstaltungsgesetz.
Neu:
- Zwingende Verwendung eine Antragsformulars
- Parteien und Beteiligte sind nur mehr Veranstalter, Bewilligungsinhaber, Gemeinde und Sicherheitsbehörde
- Zwingende Fristen, bis wann die Veranstaltung zu melden (2 Wochen), anzuzeigen (6 Wochen) bzw. zu bewilligen (3 Monate) sind.
- Mobile Veranstaltungen (Zirkus) brauchen nur mehr Bewilligung der Landesregierung und müssen die Veranstaltung bei der Gemeinde melden, keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.
- Zuständigkeit der Gemeinde für Veranstaltungen bis 1000 Personen
- Zwei kalte nichtalkoholische Getränke dürfen nicht teurer verkauft werden, als das am billigsten angebotene alkoholische Getränk
Das Gesetz gilt nicht für
- Veranstaltungen zu Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, sowie Ausstellungen in und von Museen;
- Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und auf dem eigenen Gelände, die von ihrer Leitung oder (mit deren Einverständnis) von Schülerinnen/Schülern oder Kindern oder von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden;
- Veranstaltungen der gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Veranstaltungen, die in den der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten stattfinden;
- Politische Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie Veranstaltungen mit überwiegend politischer Werbung;
- Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr des Wirtes in den betriebseigenen und genehmigten Räumlichkeiten durchgeführt werden;
- Darbietungen von Straßenkünstlerinnen/Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
- Veranstaltungen, die im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Betriebsstätten stattfinden, wie z.B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen;
Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen
Veranstaltungen müssen
- gemeldet (§ 7) oder
- angezeigt (§ 8) und bestätigt (§ 8 Abs. 9) oder
- rechtskräftig bewilligt (§ 9 Großveranstaltung) werden, ansonsten eine Durchführung nicht gestattet ist.
Meldepflichtige Veranstaltungen
Meldepflichtig sind
- Kleinveranstaltungen: wenn nicht mehr als 300 Personen erwartet, oder an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden können und bei denen
o keine Gefährdung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 1 zu erwarten ist,
o die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 22 Uhr liegt und
o die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt; - Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch den Wirten durchgeführt werden;
- mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe
- Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
Frist zur Meldung: spätestens zwei Wochen vor Beginn der Behörde (Formularpflicht!)
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
Frist zur Anzeige: spätestens sechs Wochen vor Beginn der Behörde (Formularpflicht)
Spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn Ausstellung einer Bestätigung, die während der Veranstaltung aufzuliegen hat. Achtung: Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen möglich – auch nach Bestätigung!
Großveranstaltungen
Spätestens drei Monate vor Beginn bei der BH zu beantragen (Formularpflicht).
Zuständigkeit Gemeinde
- Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen
- Veranstaltungen in diesen Veranstaltungsstätten
- Sonstige Veranstaltungen, bei denen bis zu 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden
- für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang einer der o.a. Veranstaltungen durchgeführt werden
Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde:
- für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;
Zuständigkeit Landesregierung:
- für die Bewilligung von mobilen Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetrieben
Strafen
Geldstrafen bis zu 15.000 Euro durch die Bezirkshauptmannschaft
Kontakt Rathaus Murau: Mag. Kathrin Wawra, Tel: 03532-2228-24
Formulare finden Sie hier.